Gerade bin ich zum wiederholten Mal gefragt worden, was das §HPG ist und deswegen möchte ich hier in eigener Sache gern ein Wenig für Aufklärung sorgen:
Ich habe vor dem Gesundheitsamt München die Prüfung zum Heilpraktiker für Psychotherapie bestanden und in Zusatzausbildungen die Fachrichtung Entspannungstherapie gewählt.
Zitat aus dem Heilpraktikergesetz:
"1. Wer die Heilkunde ohne Ärztin oder Arzt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis
nach § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz - HPG) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469). Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder
gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von
Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von
anderen ausgeübt wird (§ 1 Abs. 2 HPG)."
Zitat aus dem Heilpraktikergesetz:
"1. Wer die Heilkunde ohne Ärztin oder Arzt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis
nach § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz - HPG) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469). Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder
gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von
Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von
anderen ausgeübt wird (§ 1 Abs. 2 HPG)."
Der Titel "Heilpraktikerin" bzw. Entspannungstherapeutin nach dem Heilpraktikergesetz erlaubt es mir in einem (vom Gesetz) bestimmten Umfang mit Menschen zu arbeiten, die nach medizinischer Diagnose als "krank" eingestuft werden.
In meinem Bloggerprofil habe ich jetzt die Abkürzung gegen die ausgeschriebene Version ausgetauscht und hoffe, dass dadurch jetzt alle Unklarheiten beseitigt werden können.
Ich wünsche Dir gute und starke Gesundheit,
besser und besser,
Gaba
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